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Wirtschaftsrecht
28.07.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Zur Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach Inkrafttreten des MoMiG

Mit Beschluss vom 14.4.2009 - 1 Ws 32/09 - hat das OLG Stuttgart entschieden: Aufgrund der mit der Änderung von § 30 GmbHG und Aufhebung von §§ 32a und b GmbHG eingetretenen Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist allein aufgrund der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder gleichstehender Leistungen eine Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Var. StGB (Treubruchtatbestand) nach § 2 Abs. 3 StGB auch rückwirkend entfallen. Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 266 Abs. 1 2. Var. StGB i.V.m. § 64 S. 1, S. 3 GmbHG [n.F]) durch Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder diesen gleichstehenden Leistungen besteht auch nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts weiter, wenn dies für den Geschäftsführer erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt bzw. diese vertieft. Insofern besteht für Taten, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG begangen wurden, Unrechtskontinuität zur heute geltenden Rechtslage mit der Folge, dass eine Strafbarkeit nicht gem. § 2 Abs. 3 StGB entfallen ist.

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