LG München I: Zur Stimmrechtsvollmacht in HV-Einladung
Mit Urteil vom 30.12.2008 - 5 HK O 11661/08 - hat das LG München I entschieden: Zur Einhaltung der Einberufungsfrist des § 123 Abs. 1 AktG genügt es, wenn die Einberufung am 30 Tag vor dem Tage der Hauptversammlung bzw. vor dem Tag der Anmeldefrist endet. Gibt die Einladung den Gesetzeswortlaut des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG wieder, wonach die Vollmacht der Schriftform bedarf, so kann die Anfechtbarkeit nicht auf das Unterlassen eines Hinweises auf den Inhalt des § 135 Abs. 2 S. 3 und S. 4 AktG mit den dort enthaltenen Erleichterungen für Aktionärsvereinigungen und Kreditinstitute abgeleitet werden.