BGH: Zur Stimmberechtigung bei Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Mit Urteil vom 31.5.2011 - II ZR 109/10 - hat der BGH entschieden: Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.