OLG Zweibrücken: Zur Stichtagsregelung für den Nachweis der Aktionärsstellung
Mit Beschluss vom 3.7.2009 -4 U 203/08 - hat das OLG Zweibrücken entschieden: Fällt der Stichtag für den Nachweis der Aktionärsstellung gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG (sog. Record Date) auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, verschiebt er sich nicht entsprechend § 123 Abs. 4 AktG auf den nächsten vorangehenden Werktag. Dieses Verständnis der Stichtagsregelung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des vom Bundestag am 29.5.2009 verabschiedeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG): Denn § 121 Abs. 7 AktG-E stellt künftig klar, dass eine Vorverlegung weder bei Fristen noch bei Terminen in Betracht kommt, die vom Tag der Hauptversammlung an zurückrechnen und auf einen Sonntag, Sonnabend oder Feiertag fallen.