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Wirtschaftsrecht
19.06.2009
Wirtschaftsrecht
LG München I: Zur Stellung einer Prozesskostensicherheit durch Ltd. als Klägerin

Mit Zwischenurteil vom 20.5.2009 – 21 O 12220/08 – hat das LG München I entschieden: Hat eine britische Limited mit geringem Haftungskapital als Klägerin eine zustellfähige Adresse in Großbritannien, so dass eine Vollstreckung der Form nach möglich ist, ist keine Prozesskostensicherheit i. S. v. § 110 ZPO zu stellen. Außer Betracht zu bleiben hat dabei sowohl der Umstand, dass Alleingesellschafter und Director der Limited ggf. ihren Wohnsitz in den USA haben, als auch der Umstand, dass ggf. für Verbindlichkeiten der Klägerin die Grundsätze des Haftungsdurchgriffs auf einen Alleingesellschafter Anwendung finden, da letzteres ausschließlich die Problematik der Forderungsrealisierung betrifft.

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