LG München I: Zur Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens bei konzerninterner Umstrukturierung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Mit Beschluss vom 12.5.2011 – 5 HK O 14543/10 – hat das LG München I entschieden: Der Wechsel der herrschenden Gesellschaft im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge löst kein (neues) Abfindungsangebot aus. Ein Spruchverfahren ist daher nicht statthaft, weil in dem Wechsel keine wesentliche Änderung des Beherrschungsvertrages gesehen werden kann.