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Wirtschaftsrecht
13.01.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps

Der BGH hat mit Urteil vom 3.12.2009 - IX ZR 7/09 - entschieden: Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten. Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 S. 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.

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