OLG Düsseldorf: Zur Nichtigkeit eines auf Gläubigerbenachteiligung zielenden Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.5.2014 – I-12 U 96/121 - entschieden:
1. Die Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren Konkursverfahren stellt den Konkursbeschlag der in der Anordnung bezeichneten Gegenstände mit Wirkung ex nunc wieder her, sodass der diese Gegenstände betreffende Anfechtungsprozess eines Gläubigers unterbrochen wird und die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation insoweit an den Konkursverwalter geht.
2. Die Aufnahme des unterbrochenen Anfechtungsprozesses durch den Konkursverwalter ist nur in der Frist des § 41 Abs. 1 KO möglich, wenn das Klageziel allein durch eine Erweiterung der Klage erreicht werden kann.
3. Wird während des laufenden Nachtragsverteilungsverfahrens erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, erfasst der aus dem weiteren Verfahren resultierende Insolvenzbeschlag nicht die Gegenstände der Nachtragsverteilung, sondern nur das neue Vermögen, das der Schuldner nach Aufhebung des früheren Verfahrens hinzugewonnen hat.
4. Bei entsprechender Satzungsermächtigung kann die Befreiung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB auch durch notariell beurkundeten Beschluss des Alleingesellschafters erfolgen.
5. Ein auf Gläubigerbenachteiligung zielendes Rechtsgeschäft, das unter die Anfechtungsvorschriften der InsO (KO) bzw. des AnfG fällt, kann nur dann wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz oder Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn besondere, über den Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen.
6. Eine Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtlichen Sinne (§§ 40 Abs. 2 KO, 145 Abs. 2 InsO) liegt bei Übertragung der durch Teilung des anfechtbar erworbenen Geschäftsanteils an einer GmbH entstandenen neuen Geschäftsanteile nicht vor.