BGH: Zur Nichtigkeit einer Entgeltvereinbarung für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Telefondienstbetreibers
Mit Urteil vom 29.6.2010 – KZR 9/08 – hat der BGH entschieden: Eine gegen § 47 Abs. 4 TKG – in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) – verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gemäß § 134 BGB im Umfang des Verstoßes nichtig.