BGH: Zur Mutwilligkeit einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Teilklage
Der BGH hat mit Beschluss vom 6.12.2010 – II ZB 13/09 – entschieden: Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter, eine Teilklage zu erheben, ist diese nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig i. S. d. § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Hs. ZPO, wenn er keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. Nachvollziehbare Sachgründe können etwa begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann.