OLG Stuttgart: Zur Leistungsklage von Neumassegläubigern bei Masseunzulänglichkeit
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 9.5.2011 - 5 U 7/11 - entschieden: Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, so können Neumassegläubiger trotz des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO auf Leistung klagen. 2. Reicht die Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Neumassegläubiger, so kommt auch eine analoge Anwendung von § 210 InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger einziger Gläubiger in seiner Rangklasse ist. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ist in diesem Fall nicht auf den Massebestand beschränkt. Beschränkungen der Vollstreckungsmöglichkeiten ist gegebenenfalls über Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen.