BGH: Zur Kenntnis anspruchsbe-gründender Umstände
Der BGH hat mit Urteil vom 7.11.2014 - V ZR 309/12 - entschieden: Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchsgegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Um-ständen, die diesen Anspruch begründen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.