BGH: Zur Kausalitätsfrage im Gewährleistungsrecht
Mit Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10 - hat der BGH entschieden: Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.