OLG München: Zur Heilungswirkung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister
Mit Urteil vom 14.4.2010 - 7 U 5167/09 - hat das OLG München entschieden: Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister entfaltet keine Heilungswirkung in Bezug auf fehlerhafte Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Umwandlung. Die Wirkung des Bestandsschutzes nach § 202 Abs. 3 UmwG steht einer richterlichen Klärung der Wirksamkeit des der Umwandlung zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht entgegen.