BGH: Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhaften Testats in einem Wertpapierprospekt
Der BGH hat mit Urteil vom 24.4.2014 – III ZR 156/13 – entschieden: a) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i. V. m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. b) Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereitsmitdemSchluss des Jahres, indemder Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehrmuss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6.2.2014 – IX ZR 245/12,WM2014, 575).
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