AG München: Zur Haftung einer Direktbank
Mit rechtskräftigemUrteil vom 5.3.2010, AZ 111 C 24503/09 hat das AG München entschieden: Schließt ein Kunde einen Depotvertrag mit einer Direktbank unter Ausschluss von Beratungsverpflichtungen, entscheidet er sich bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (z. B. günstigere Konditionen) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt und Beratung), also für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten. Gibt eine solche Bank Empfehlungen ab, müssen diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sichdarausaber nicht.
(PM AG München vom 2.11.2010)