BGH: Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG
Mit Urteil vom 25.1.2011 - II ZR 196/09 - hat der BGH entschieden: Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.