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Wirtschaftsrecht
24.03.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug

Mit Urteil vom 4.9.2008 - 4 U 26/06 - hat das OLG Karlsruhe entschieden: Zu den Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft gehört es, Rechtsverstöße des Vorstands zu verhindern. Kennt der Aufsichtsrat die Umstände, aus denen sich ein systematischer Betrug des Vorstands beim Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen ergibt, muss der Aufsichtsrat einschreiten. Ein Aufsichtsratsvorsitzender haftet den Anlegern unter Umständen aus unerlaubter Handlung (Beihilfe zum Betrug), wenn er in Kenntnis der betrügerischen Umstände an Aufsichtsratsbeschlüssen mitwirkt, mit denen die Aktivitäten des Vorstands, der den Vertrieb der Immobilienfonds-Anteile organisiert, gebilligt werden.

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