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Wirtschaftsrecht
02.09.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit von freier und markengebundener Fachwerkstatt

Mit Urteil vom 13.7.2010 - VI ZR 259/09 - hat der BGH entschieden: Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22.6.2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.). Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

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