BGH: Zur Gleichstellung von Unterlassung und Rechtshandlung im anfechtungsrechtlichen Sinn nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO
Der BGH hat mit Urteil vom 16.1.2014 - IX ZR 31/12 - entschieden:
Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich.