BGH: Zur Gläubigerbenachteiligung infolge Verrechnung
Der BGH entschied mit Urteil vom 28.2.2008 - IX ZR 177/05 - wie folgt: Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-733-4 unter www.betriebs-berater.de