KG Berlin: Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Inland durch einen Partikularinsolvenzverwalter
Mit Beschluss vom 21.7.2011 - 23 U 97/09 - hat das KG Berlin entschieden: Haben Insolvenzgläubiger in einem inländischen Partikularinsolvenzverfahren durch die deutsche Niederlassung einer in der EU ansässigen Gesellschaft begründete Forderungen zur Tabelle angemeldet, so ist der Partikularinsolvenzverwalter weder analog Art. 32 EuInsVO noch analog § 93 InsO befugt, im Inland vermeintliche Haftungsansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Gesellschaft geltend zu machen.