OLG Hamm: Zur Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs
Mit Beschluss vom 8.9.2009 - 18 W 51/06 - hat das OLG Hamm entschieden: Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet. Sind sie dazu nicht im Stande, müssen sie den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten.