BGH: Zur Falschangabe eines Datums im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Mit Versäumnisurteil vom 14.7.2010 - VIII ZR 229/09 - hat der BGH entschieden: Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt.