BGH: Zur Erstattungspflicht angefallener Reparaturkosten
Mit Urteil vom 14.12.2011 - VI ZR 231/09- hat der BGH entschieden: Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.