BGH: Zur Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung durch den Bürgen
Mit Urteil vom 3.3.2009 – XI ZR 41/08 – hat der BGH entschieden: Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Denn der Hauptschuldner ist an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt und daher fehlt eine Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner, die nach § 767 Abs. 2 BGB durch die Bürgschaft gesichert sein könnte.