BGH: Zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds
Der BGH hat mit Urteil vom 15.5.2018 – X ZR 79/17 – entschieden: a) Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
b) Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.