BGH: Zur Ermessensausübung vor einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO
Mit Urteil vom 5.7.2011 – II ZR 188/09 – hat der BGH entschieden: Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen.