BGH: Zur Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss
Der BGH hat mit Beschluss vom 24.1.2008 - IX ZB 223/05 - entschieden: Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend
personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung,
welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt,
unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung
auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.