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Wirtschaftsrecht
07.06.2010
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Zur Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters

Mit Beschluss vom 1.4.2010 – 2 W 36/10 – hat das KG Berlin entschieden: Ein „wichtiger Grund“, der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von Geschäftsanteilen rechtfertigt, setzt das Vorhandensein von Umständen voraus, die bei umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten eine weitere Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters für die verbleibenden Gesellschafter als unzumutbar erscheinen lassen. Steht die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters in Rede, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, hat sein Fehlverhalten als Geschäftsführer bei der Abwägung unberücksichtigt zu bleiben; Entsprechendes gilt, soweit die GmbH Drittgeschäfte mit dem Gesellschafter abgeschlossen hat und der Gesellschafter sich insofern vertragswidrig verhält. Verwendet ein Gesellschafter Gesellschaftsvermögen zur Begleichung privater Verbindlichkeiten, so verstößt er hiermit jedenfalls dann nicht gegen seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten, wenn solche Privatentnahmen im Geschäftsalltag der GmbH üblich sind, von den anderen Gesellschaftern in gleicher Weise praktiziert werden, diese von den konkret in Rede stehenden Privatentnahmen wussten und ihnen zugestimmt haben. Die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH hat bei Nichtvorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Fristenregelung generell innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zu erfolgen.

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