BGH: Zur Einstufung eines selbständigen Handelsvertreters als Einfirmenvertreter kraft Vertrags
Der BGH hat mit Beschluss vom 18.7.2013 - VII ZB 45/12 - entschieden: Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.