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Wirtschaftsrecht
24.11.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG

Mit Beschluss vom 10.11.2011 - 27 W 100/11 - hat das OLG Hamm entschieden: Bei lediglich „mittelbarer" Mitwirkung an einer Änderung in den Personen der Gesellschafter einer GmbH durch Beurkundung der Änderung der Firma eines Gesellschafters ist der Notar nicht an Stelle des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet.

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