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Wirtschaftsrecht
18.08.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Oldenburg: Zur Doppelwirkung der Zahlung eines Kommanditisten an den Bürgschafts- und Gesellschaftsgläubiger

Mit Urteil vom Urteil 6.5.2010 - 1 U 93/09 - hat das OLG Oldenburg entschieden: Ist ein Kommanditist aus einer Bürgschaft einem Gesellschaftsgläubiger gegenüber zur Zahlung und aufgrund einer nach Übernahme der Bürgschaft erfolgten Erhöhung seiner Kommanditeinlage zur ausstehenden Einlageleistung verpflichtet, hängt die Erfüllungswirkung einer an den Gesellschaftsgläubiger erbrachten Zahlung des Kommanditisten von den konkreten Umständen und dabei insbesondere von der Tilgungsbestimmung des Kommanditisten ab. Es kommen eine Zahlung auf die Bürgschaftsschuld, eine Zahlung in Erfüllung der Einlageverpflichtung gegenüber der KG und eine Leistung in Erfüllung der Kommanditistenhaftung nach §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs.1 HGB in Betracht. Eine solche Zahlung des Kommanditisten hat nicht ohne weiteres eine Doppelwirkung in dem Sinne, dass sie zum Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung und gleichzeitig zur Erfüllung der (Haft-)Einlageverpflichtung führt. Die Zahlung des Kommanditisten an den Bürgschafts- und Gesellschaftsgläubiger kann allerdings die vorstehend erwähnte Doppelwirkung haben, wenn die Bürgschaft zur Erfüllung der Einlageverpflichtung (also gleichsam als Sacheinlage) gewährt worden ist, die zugunsten der KG gewährte Sicherheit realisiert wird und dazu der Kommanditist die Bürgschaftszahlung erbringt. Wenn die unter 2. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sondern die Bürgschaft neben der Kapitalerhöhung steht (etwa erst die Bürgschaftsverpflichtung begründet wird und später und unabhängig davon eine Erhöhung der Kommanditeinlage erfolgt), kommt bei einer Zahlung des Kommanditisten auf die Bürgschaft eine Aufrechnung mit dem Rückgriffsanspruch (§ 774 Abs. 1 BGB) gegen die Einlageverpflichtung in Betracht. Nach dem zu wahrenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung kann allerdings eine solche Aufrechnung den Kommanditisten von der Hafteinlageverpflichtung nur befreien, wenn im Zeitpunkt der Aufrechnung die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kommanditisten werthaltig ist.

Hinweis der Redaktion: Es ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 110/10 anhängig.

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