BGH: Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht
Mit Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - hat der BGH entschieden: Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.