OLG Düsseldorf: Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9.9.2009 - I-26 W 13/06 (AktE) - entschieden: Für den Börsenwert als Mindestwert einer Abfindung, die Aktionäre für ihr Ausscheiden im Rahmen eines Squeeze-out erhalten, ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zugrunde zu legen.