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Wirtschaftsrecht
27.05.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Berufungszulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Mit Beschluss vom 12.4.2011 – VI ZB 31/10 – hat der BGH entschieden: Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 Euro übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO erfüllt sind. Hätte das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen müssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassung nachholen.

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