BGH: Zur Berücksichtigung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung
Mit Urteil vom 7.5.2013 - IX ZR 151/12 - hat der BGH entschieden: Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist.