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Wirtschaftsrecht
19.03.2010
Wirtschaftsrecht
LG München I: Zur Berichtspflicht des Vorstands bei stillem Beteiligungsvertrag

Mit Urteil vom 5.11.2009 – 5 HKO 13585/09 – hat das LG München I entschieden: Die Vorschrift des § 293a Abs. 1 AktG findet auch auf einen stillen Beteiligungsvertrag Anwendung, der als Teilgewinnabführungsvertrag und damit als Unternehmensvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren ist; eine teleologische Reduktion des § 293a AktG kommt nicht in Betracht. Hat der stille Gesellschafter den Beteiligungsvertrag gekündigt oder die Anfechtung erklärt, so ist dieser Umstand in den Vorstandsbericht nach § 293a Abs. 1 AktG aufzunehmen. Unterbleibt diese, so kann der Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zu diesem Unternehmensvertrag angefochtenwerden.

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