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Wirtschaftsrecht
09.08.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

Mit Urteil vom 13.7.2011 - VIII ZR 17/09 - hat der BGH entschieden: Der Annahme eines bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) berücksichtigungsfähigen Stamm- oder Mehrfachkundengeschäfts steht es nicht entgegen, wenn der Folgekauf durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitkäufer bedarf es hierfür nicht (Fortführung von BGH, 5.6.1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 2 a). Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu i. S. d. Rechtsprechung des Senats (BGH, 7.6.2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. m. w. N), aber nicht gebraucht ist. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB a. F. (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB n. F.) kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der vormalige Vertragshändler einen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Mög-lichkeit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen (Fortführung von BGH, 27.2.1981 - I ZR 39/79, VersR 1981, 832 unter II 2 c m. w. N).

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