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Wirtschaftsrecht
22.05.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Bamburg: Zur Beratungspflicht bei Swap-Geschäften zwischen einer Bank und einem kommunalen Versorgungsunternehmen

Mit Urteil vom 11.5.2009 - 4 U 92/08 - hat das OLG Bamberg entschieden: Ein Wertpapierdienstleister ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beratung eines kommunalen Versorgungsunternehmens bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap  (CSL-Swap) auch auf das Bestehen eines allgemeinen Spekulationsverbots oder gar auf die Frage einer „möglichen" Unvereinbarkeit des beabsichtigten Geschäfts mit diesem Verbot (bzw. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften) zu erstrecken (im Anschluss an OLG Dresden ZIP 2004, 1489 gegen OLG Naumburg WM 2005, 1313). Eine Kundenseite, die von einem seit mehreren Jahren (auch) im Derivat-Geschäft tätigen Finanzfachmann (hier: einem diplomierten Betriebswirt und Leiter des „Finanzmanagements" einer kommunalen Konzerns) vertreten wird, muss auch bei Verhandlungen über einen CSL-Swap weder über die Optionsstruktur eines solchen Geschäfts noch über das sog. Marktwertrisiko (einschließlich eines anfänglich negativen Marktwerts) aufgeklärt werden. Sie hat auch keinen Anspruch auf eine Offenlegung der finanzmathematischen und kalkulatorischen Grundlagen, nach denen die Bank den sog. Rückzahlungswert im Fall einer vom Kunden vorzeitig gewünschten Vertragsbeendigung berechnet. In einem solchen Fall besteht auch kein Aufklärungsbedarf bezüglich der Höhe der von der Bank in die Berechnungsformel eingepreisten „Gewinnmarge".
Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu demnächst den Entscheidungsreport von Bausch

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