OLG München: Zur Berater- und Vermittlerhaftung für Falschangaben in einem Werbeschreiben über einen Medienfonds (CINERENTA)
Mit Urteil vom 13.12.2010 - 19 U 1594/08 - hatte das OLG München entschieden: Soweit der BGH bei den CINERENTA-Fonds Prospektmängel hinsichtlich der Vergütung der IT-GmbH oder der personellen Verflechtungen für möglich gehalten hat (z. B. Teilurteil vom 15.7.2010 - III ZR 336/08), hätte dies ein außen stehender Vermittler oder Berater bei der ihm obliegenden Plausibilitätsprüfung jedenfalls nicht erkennen können. Auch ein Werbeschreiben eines Beraters oder Vermittlers darf mit seinen Erklärungen nicht ein Bild zu zeichnen, das die Risikohinweise im Prospekt entwertet. Für den dem Berater oder Vermittler dann obliegenden Nachweis der Richtigstellung reicht die Behauptung, keine über den Prospekt hinausgehenden Angaben gemacht zu haben, nicht aus. Auch eine Parteieinvernahme des Beraters oder Vermittlers zu dieser Frage kommt mangels Anfangswahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann auch für eine erst ca. eineinhalb Jahre nach Erhalt des Werbeschreibens eingegangene zweite Beteiligung noch eingreifen, wenn die dortigen Falschangaben weiterhin nicht richtiggestellt wurden. Nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mit Formbeschluss vom 15.12.2011 - III ZR 15/11 - ohne gesonderte Begründung zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nunmehr rechtskräftig. .