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Wirtschaftsrecht
15.08.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Zur Befangenheit eines Sachverständigen

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.3.2014 – I-26 W 16/13 (AktE) - entschieden:
1. Ausführungen eines Sachverständigen zum Kostenaufwand eines Ergänzungsgutachtens, das u.a. durch das Privatgutachten einer Partei veranlasst wird, können nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn ihnen eindeutig eine Vorfestlegung zu entnehmen oder mit ihnen eine unsachliche Kritik an dem Privatgutachten verbunden ist.
2. Die Mitwirkung des Sachverständigen in anderen Gerichtsverfahren gibt grundsätzlich keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit. Auch eine zurückliegende private Beauftragung des Sachverständigen durch Verfahrensbeteiligte und/oder ihre Bevollmächtigten rechtfertigt nicht den Verdacht der Voreingenommenheit, solange nicht eine derart enge geschäftliche Verbundenheit vorliegt, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Die unterlassene Anzeige einer solchen privatgutachterlichen Tätigkeit kann daher auch nicht Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen.
3. Dass ein Sachverständiger beabsichtigt, im Rahmen der Gutachtenerstattung auf die Unterstützung durch Hilfskräfte zurückzugreifen, stellt seine Unparteilichkeit nicht infrage.
4. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit des Sachverständigengutachtens geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.

 

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