OLG Düsseldorf: Zur Befangenheit eines Sachverständigen
1. Ausführungen eines Sachverständigen zum Kostenaufwand eines Ergänzungsgutachtens, das u.a. durch das Privatgutachten einer Partei veranlasst wird, können nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn ihnen eindeutig eine Vorfestlegung zu entnehmen oder mit ihnen eine unsachliche Kritik an dem Privatgutachten verbunden ist.