BGH: Zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 86/11 - entschieden: Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.