BGH: Zur Aufteilung einer unionsrechtlichen Kartellgeldbuße unter Gesamtschuldnern – Calciumcarbid-Kartell II
Der BGH hat sich mit Urteil vom 18.11.2014 – KZR 15/12 – mit der Frage befasst, nach welchem Maßstab eine Geldbuße, die die EU-Kommission gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt hat, im Innenverhältnis auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist.
In seiner Entscheidung hat der BGH an die im Laufe des Revisionsverfahrens ergangene Rechtsprechung des EuGH angeknüpft. Danach obliegt die Entscheidung über den Ausgleich im Innenverhältnis grundsätzlich den nationalen Gerichten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts. Im vorliegenden Fall führt dies zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts und damit des § 426 BGB. Auf dieser Grundlage hat der BGH die vom OLG angestellte Erwägung, die Klägerin müsse die Geldbuße als Obergesellschaft und wirtschaftliche Nutznießerin allein tragen, als nicht tragfähig erachtet. Entsprechend der Grundregel des § 426 BGB sind vielmehr alle für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Ausgleichsansprüche einer Obergesellschaft gegen abhängige Gesellschaften können zwar im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung hat das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt. Nach der Zurückverweisung wird das OLG die für den Streitfall relevanten Umstände festzustellen haben. Dazu gehören ins
besondere die den Beteiligten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die ihnen aufgrund des Kartellverstoßes zugeflossenen Mehrerlöse oder sonstigen Vorteile.
(PM BGH vom 18.11.2014)