BGH: Zur Aufrechnung einer Forderung gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach Klagerücknahme
Der BGH hat mit Urteil vom 13.4.2011 – VIII ZR 106/10 – entschieden: Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist.