OLG München: Zur Aufnahme der Gesellschafterliste
Mit Beschluss vom 27.5.2009 - 31 Wx 38/09 - hat das OLG München entschieden: Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte
Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1.11.2008 eingereicht worden ist.