OLG Karlsruhe: Zur Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten gegenüber den Anlegern eines Immobilienfonds (Entscheidungsreport)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.7.2009 - 4 U 9/08
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Leitsätze
1. Auch bei einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung richtet sich ein Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (Haftung des Kommanditisten bei Rückzahlung von Einlagen) nur gegen den Kommanditisten, also gegen den Treuhänder, und nicht gegen den Treugeber. Die Gläubiger (bzw. der Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB) können in diesem Fall allerdings dann einen Anspruch gegen den Treugeber geltend machen, wenn der Treuhandkommanditist einen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber abtritt.
2. Nimmt der Insolvenzverwalter nach einer Rückzahlung von Einlagen den Treugeber aus einem abgetretenen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten in Anspruch, kann der Treugeber mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder aus culpa in contrahendo ( § 311 Abs. 2 BGB) aufrechnen.
3. Sind bei einem Immobilienfonds Anlaufverluste geplant, die mehr als 40 % des Kommanditkapitals erreichen sollen, muss der Treuhandkommanditist die Anleger (Treugeber) vor der Zeichnung der Einlagen über die Konsequenzen im Hinblick auf § 171 Abs. 4 HGB aufklären. Dazu gehört vor allem der konkrete Hinweis, dass die geplanten Ausschüttungen für einen längeren Zeitraum (bis zum Ausgleich der Anlaufverluste) im Krisenfall zu einer Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, bzw. durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Thorsten Voß, RA und Partner bei Schulte Riesenkampff, Frankfurt am Main
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