LG Heidelberg: Zur Aufklärungspflicht einer Bank bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage
Mit Urteil vom 13.7.2010 - 2 O 444/09 - hat das LG Heidelberg entschieden: Eine Bank muss einen Anleger bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage innerhalb eines Beratungsvertrages entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu sog. Rückvergütungen (Kick-Backs) über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungspovisionen aufklären.