OLG Karlsruhe: Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers einer gebrauchten Hochsee-Segelyacht
Mit Urteil vom 18.2.2010 - 4 U 38/08 - hat das OLG Karlsruhe entschieden: Der Verkäufer einer gebrauchten Hochsee-Segelyacht ist nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt über Vorschäden durch Grundberührungen zu informieren, die nach Meinung des Verkäufers korrekt repariert wurden, wenn die Parteien im Kaufvertrag einerseits einen Gewährleistungsausschluss und andererseits eine Sachverständigenklausel vereinbart haben (kostenfreies Rücktrittsrecht des Käufers in einer bestimmten Frist, wenn ein Sachverständiger strukturelle Schäden am Rumpf feststellt).