OLG Celle: Zur Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung
Mit Urteil vom 30.9.2009 - 3 U 45/09 - hat das OLG Celle entschieden: Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung (hier: Swapverträge) nicht verpflichtet, den Kunden über ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts aufzuklären. Die Rechtsprechung zu „Kickback"-Zahlungen ist weder unmittelbar anwendbar noch vergleichbar. Denn sie betrifft die Zahlung von Provisionen oder Rückvergütungen, die von Dritten oder an Dritte gezahlt werden und bei denen wegen dieser Drittbeteiligung die Vermutung gerechtfertigt sein kann, dass die Vermittlung eines Anlageproduktes nicht im Kundeninteresse, sondern im Interesse der Bank an der Erlangung solcher Zahlungen erfolgt.